Gesetzliche Bestimmungen
Bei den zitierten Vorschriften handelt es sich um eine gekürzte, sinngemäße Wiedergabe. Der vollständige Wortlaut ist den entsprechenden Werken zu entnehmen. Weitere Vorschriften sind eventuell zu beachten.
§ 23 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Theatren oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie bei Film- und Fernsehproduktionen nur dann verwendet werden, wenn sie vorher gemäß der vorgesehenen Verwendung erprobt worden sind. Die Erprobung bedarf der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle. Die Verwendung bei Abwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern bedarf der Genehmigung der für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle und ist zwei Wochen vorher anzuzeigen
§ 110(4) VSR (Versammlungsstättenrichtlinie)
Offenes Feuer, Feuerwerk darf auf Bühnen nicht verwendet oder aufbewahrt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
VBG70 (Unfallverhütungsvorschrift "Bühnen und Studios")
- § 1 Diese UVV gilt für den technischen Bereich von Bühnen und Studios. Hierzu zählen z.B. auch Szenen- und Spielflächen in Mehrzweckhallen und Schulen, Varietés und Kabaretts, Bars und Diskotheken.
- § 31 Gefährliche pyrotechnische Gegenstände (Klassen III, IV und T2) dürfen nur in Aufsicht eines Feuerwerkers, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Berechtigung für die vorgesehene Tätigkeit ist, verwendet werden.
Die Gegenstände dieses Kataloges dürfen nur für technische Zwecke im Rahmen von Bühnen-, Film-, und Fotoproduktionen, sowie Musik- und Showveranstaltungen verwendet werden. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Gegenstände an Verbraucher ist nur gegen Aushändigung eines schriftlichen Auftrages mit Bescheinigung der Verwendung für zugelassene Zwecke erlaubt. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Gegenstände an Verbraucher ist nur in Originalverpackung erlaubt.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden, und von diesen verwendet werden. Eine Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 oder ein Befähigungsschein gem. § 20 SprG ist nicht erforderlich.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 dürfen nur an Personen abgegeben werden, und von diesen verwendet werden, die im Besitz einer Erlaubnis gem. §§ 7 oder 27 oder eines Befähigungsscheines gem. § 20 SprG sind.
Die oben bezeichneten Vorschriften basieren auf deutschen Gesetzen. Bitte beachten Sie, daß in anderen Ländern andere Vorschriften im Bezug auf die Nutzung von pyrotechnischen Bühnen- und Showequipment gelten können!
The regulations above are based on german laws. Please consider that each country may have different rules and regulations for the use of pyrotechnical stage- and show-equipment! For further information please contact your national, respectively local competent authority.
Les règlements ci-dessus mentioneé se réferènt à la loi allemande. Veuillez s'il vous plait considèrer que peut avoir des règlements différentes pour l'utilisation des effects de scène! Pour informations supplèmentaires veuillez contacter l'administration autorisé national ou régional.
Feuerwerkskörper der Klasse II
dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen in der Zeit vom 01.01.-28.12. dem Gerbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, daß dieser eine Ausnahmegenehmigung gem. §24(1)1. SprengV der zuständigen Behörde vorlegt. Ist der 28.12. ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, endet das Abgabeverbot mit Ablauf des 27.12. (§21(1)1. SprengV). Die Verwendung von Gegenständen der Klasse II ist auf den 31.Dezember und den 1.Januar beschränkt. Bitte beachten Sie auch eventuelle regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen. Ihr Gewerbeaufsichtsamt oder die Polizei gibt Ihnen Auskunft.
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